Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung bei Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk (z.B. Ärzte)


Grundsätzlich gilt, dass bei jedem Arbeitgeberwechsel oder jeder wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfelds ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss (binnen 3 Monaten). Da der Befreiungsantrag für die jeweilige Tätigkeit gestellt wird, sollten z.B. Studienabsolventen den Antrag erst bei Existenz eines Arbeitsvertrages zu stellen. Wechsel vor dem 31.10.2012 haben Bestandsschutz, ein damals unterlassener erneuter Befreiungsantrag ist unerheblich.


Was ist eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfelds? Leider ist die Definition nicht so eindeutig, wie man es sich wünscht. Wortwörtlich heißt es:


„…Jedes Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes, das gleichzeitig aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, muss für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchführen. Als neu aufgenommen in diesem Sinne ist sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen. Ein Betriebsübergang, der das bisherige Aufgabengebiet und die arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber nicht berührt, ist keine neu aufgenommene Beschäftigung. Ebenso stellt z. B. bei einem Arzt im Krankenhaus der Wechsel von einer Station auf die andere oder vom Stationsarzt zum Oberarzt keine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes dar.“


Eine genaue Definition wird in den nächsten Jahren die Rechtsprechung finden. Wer hier nicht als Proband mitwirken möchte, für den gilt letztendlich: Lieber ein Befreiungsantrag zu viel als einer zu wenig. Einen Befreiungsantrag können Sie bei uns anfordern.


Für die genaue Rechtsauslegung wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung (Tel.: 0800/10004800) oder an Ihr zuständiges berufsständisches Versorgungswerk.


Für Psychotherapeuten ist dieses aufgrund anderer Regelungen nicht relevant!

Finanz- und Versicherungsmakler  Carsten Mittwollen