Wenn „grob“ teuer wird…


Es ist ein lustiger Sylvesterabend, das neue Jahr steht kurz bevor. Der Sekt kommt aus dem Kühlfach und zahlreiches Feuerwerk wartet darauf, draußen auf der Straße gezündet zu werden, eben noch anstoßen und dann raus…die Kerze auf dem Sideboard brennt noch!


Es ist Freitagmorgen, in 35 Minuten beginnt der letzte Arbeitstag vor dem Urlaub. Schnell wird noch die Waschmaschine im Badezimmer mit T-Shirts für den Urlaub aufgefüllt…und angestellt!


Am Samstagabend geht es zum Konzert. Es ist wieder vorher zeitlich knapp. Freunde, die einen mit dem Auto mitnehmen, stehen vor der Tür und hupen ungeduldig. Schnell werden noch die Schuhe angezogen, der Wohnungsschlüssel in die Hosentasche gesteckt und raus aus der Wohnung. Es hupt schon wieder…die Tür wird nur zugezogen und ab ins Auto zum Konzert!


In diesen drei Beispielen aus dem Alltag liegt grob fahrlässiges Verhalten vor; kommt es zu einem Schaden mit kausalem Zusammenhang würde ein Versicherer dies zu Recht als eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls definieren (sowohl in der Hausrat- als auch in der Wohngebäudeversicherung).


Ob der Versicherer nun bei einem solchen Schaden leistet, hängt vom Bedingungswerk ab. Ist eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls mitversichert oder - so wie leider in vielen Tarifen am Markt - nur zu einem geringen Prozentsatz oder gar nicht? Einige Versicherer haben selbst in ihren „Premium“-Tarifen keine vollständige Mitversicherung solcher Schäden.

 

Finanz- und Versicherungsmakler  Carsten Mittwollen